Mitgliederversammlung

© KGNW Die Mitgliederversammlung ist satzungsgemäß das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

  1. Änderung der Satzung
  2. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft sowie Entscheidung über  Grundsatzfragen
  3. Wahl des Präsidenten und von zwei Vizepräsidenten gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung
  4. Wahl der aus dem Kreise der Einzelmitglieder zu wählenden Vorstandsvertreter gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung
  5. Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Hauptausschusses gemäß § 11 der Satzung
  6. Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 5 sowie der Beiträge gemäß § 6 der Satzung
  7. Genehmigung des Wirtschaftsplans
  8. Genehmigung der Jahresrechnung
  9. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
  10. Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und des Geschäftsführers
  11. Bestellung der Rechnungsprüfer
  12. Wahrnehmung von der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben
  13. Auflösung der Gesellschaft

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf – mindestens einmal im Jahr – einberufen.