Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist satzungsgemäß das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- Änderung der Satzung
- Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft sowie Entscheidung über Grundsatzfragen
- Wahl des Präsidenten und von zwei Vizepräsidenten gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung
- Wahl der aus dem Kreise der Einzelmitglieder zu wählenden Vorstandsvertreter gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung
- Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden des Hauptausschusses gemäß § 11 der Satzung
- Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 5 sowie der Beiträge gemäß § 6 der Satzung
- Genehmigung des Wirtschaftsplans
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes, des Präsidiums und des Geschäftsführers
- Bestellung der Rechnungsprüfer
- Wahrnehmung von der Gesellschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben
- Auflösung der Gesellschaft
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf – mindestens einmal im Jahr – einberufen.