02. Juli 2021
Kostenübernahme für die Assistenz für Menschen mit Behinderung im Krankenhaus
Der Aufenthalt in einem Krankenhaus ist für viele Patientinnen und Patienten zunächst mit großer Anstrengung verbunden. Eine notwendige medizinische Behandlung und die ungewohnte Umgebung empfinden sie als belastend. Für Menschen mit Beeinträchtigung kann eine stationäre Behandlung besonders herausfordernd sein. Die fremde Umgebung mit dem ihnen unbekannten Krankenhauspersonal kann auf Patientinnen und Patienten mit hohem Unterstützungsbedarf beängstigend und einschüchternd wirken. Die Einbindung von nahen Angehörigen oder weiteren vertrauten Bezugspersonen in die Abläufe während des Krankenhausaufenthaltes hilft jedoch in vielen Fällen, belastende Situationen zu vermeiden oder zumindest sie abzumildern. Vertraute Begleiterinnen oder Begleiter können in dem ungewohnten Umfeld einer Klinik Sicherheit geben und zum Beispiel in der Kommunikation mit dem medizinischen Personal unterstützen. Bisher war die Finanzierung einer solchen assistierenden Begleitung jedoch ungeregelt.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben seit langem darauf hingewiesen, dass die Finanzierung geklärt werden müsse. In der letzten Sitzungswoche der auslaufenden Legislaturperiode beschloss der Bundestag am 24. Juni 2021 nun einen von der Bundesregierung vorgelegten Regelungsentwurf zur Kostenübernahme einer unterstützenden Assistenz im Krankenhaus. Nahe Angehörige können zukünftig vom Arbeitgeber freigestellt werden. Die Krankenkassen zahlen in diesem Fall einen Ersatz des Verdienstausfalls. Menschen mit Behinderung, die Leistungen in besonderen Wohnformen oder von Diensten der Eingliederungshilfe erhalten, können von Mitarbeitenden dieser Dienste ins Krankenhaus begleitet werden. Im diesem Fall trägt die Eingliederungshilfe die Kosten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll Kriterien festlegen, mit denen der Personenkreis, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, bestimmt wird. Dabei soll die Begleitung nicht nur für Menschen mit schwerer geistiger Behinderung, sondern zum Beispiel auch für Personen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Auch Fallgruppen können vom G-BA festgelegt werden. Damit die neue Regelung im Sommer 2022 in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates, die frühestens im Herbst 2021 erwartet wird.
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