04. April 2005

Schiedsstellenverhandlung zum Landesbasisfallwert für NRW terminiert

KGNW und Krankenkassen konnten sich in zentralen Punkten nicht einigen

Die Verbände der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen und die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sind gem. § 10 Abs. 1 KHEntgG vom Gesetzgeber beauftragt worden, für das Land Nordrhein-Westfalen einen landesweit geltenden Basisfallwert zu vereinbaren.
In den Verhandlungen war es der KGNW zwar gelungen, in einigen Punkten eine einvernehmliche Regelung mit den Verbänden der Krankenkassen zu treffen, aber es waren dennoch zentrale Punkte offen geblieben.

Daraufhin hatte die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen nach einstimmigen Voten des Vorstands und ihrer Ausschüsse den Verbänden der Krankenkassen das Scheitern der Verhandlungen erklärt und zeitnah einen Schiedsstellenantrag bei der Schiedsstelle nach § 18 a KHG in Westfalen-Lippe stellt. Der Verhandlungstermin der Landesschiedsstelle wurde nun auf den 10. Mai 2005 festgesetzt.

Referentenentwurf der Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung 2005 – KFPV 2005)

Am 31. März 2005 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) auf Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 10 Abs. 8 KHEntgG) einen Referentenentwurf der Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 vorgelegt.

Nach dem KHEntgG ist das BMGS ermächtigt, für das Jahr 2005 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die einzelnen Bundesländer jeweils einen vorläufigen Basisfallwert festzulegen, der bei der Berechnung des Zielwertes nach § 4 Abs. 5 KHEntgG hilfsweise eingesetzt wird, falls ein landeseinheitlicher Basisfallwert noch nicht vereinbart oder durch die Schiedsstelle festgesetzt worden ist.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte in Verhandlungen mit dem BMGS vorgeschlagen, eine Ersatzvornahme für einen vorläufigen Basisfallwert nur für die Länder vorzugeben, die sich bis zum 31. März 2005 weder auf einen landesweiten Basisfallwert einigen konnten, noch die Schiedsstelle angerufen haben. Damit sollte erreicht werden, dass in den Bundesländern ausreichend Zeit für die Verhandlungen der Vertragsparteien auf der Landesebene sowie für ggf. erforderliche Schiedsstellenverfahren besteht.

Das BMGS hat mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) mitgeteilt, dass ein weiteres Abwarten bis Mitte Mai 2005 - dem voraussichtlichen Abschlusstermin von Schiedsstellenverfahren, die bis zum 31. März 2005 anhängig gemacht wurden – für das BMGS nicht möglich sei. So wegen notwendiger Vorlaufzeiten im Ministerium eine Verkündung vorläufiger Landesbasisfallwerte im Bundesgesetzblatt erst Anfang Juli 2005 möglich. Dies sei aber im Hinblick auf die Krankenhäuser nicht akzeptabel, die sich durch die Umstellung auf den DRG-Katalog 2005 und die fortgesetzte Abrechnung der krankenhausindividuellen Basisfallwerte 2004 mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sehen.

Die DKG hat unter Beteiligung von Vertretern der Landeskrankenhausgesellschaften ihre Positionen, die sie dem BMGS in einer Stellung zugesandt hatte, auf einer Verbändeanhörung im BMGS am 20. April 2005 vertreten.

Regelungsinhalte des Referentenentwurfs

Das Ministerium gibt für alle Bundesländer, in denen bislang kein landesweiter Basisfallwert vereinbart oder durch die Schiedsstelle festgesetzt wurde gem. § 1 Satz 1 KFPV-Entwurf einen landesweiten Basisfallwert vor. Dieser beträgt für das Land Nordrhein-Westfalen

2.646 Euro.

Bei diesem Wert handelt es sich um den Wert, der für die Budgetverhandlungen in Nordrhein-Westfalen gem. § 4 KHEntgG als maßgeblicher landesweiter gültiger Basisfallwert heranzuziehen ist, so lange noch kein Wert auf der Landesebene vereinbart oder durch die Schiedsstelle festgesetzt worden ist.

Die Werte für die anderen Bundesländer ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht, die in § 1 des Entwurfes aufgeführt sind:
































Baden-Württemberg
2.792 Euro
Bayern
2.656 Euro
Berlin
3.122 Euro
Brandenburg
2.628 Euro
Bremen
2.893 Euro
Hamburg
2.843 Euro
Hessen
2.786 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
2.564 Euro
Nordrhein-Westfalen
2.646 Euro
Rheinland-Pfalz
2.848 Euro
Saarland
2.952 Euro
Sachsen
2.633 Euro
Sachsen-Anhalt
2.673 Euro
Schleswig-Holstein
2.614 Euro
Thüringen
2.621 Euro


  • § 2 Abs. 1 KFPV 2005-Entwurf: Ermittlung von Abweichungen des vorläufigen Landesbasisfallwertes von dem vereinbarten Landesbasisfallwert sowie unterjährige Ausgleiche der Mehr- oder Mindererlöse durch ein vereinfachtes schriftliches Verfahren auf der Grundlage der Formulare LBFW 1 und 2 (Anlagen zum KFPV 2005-Entwurf).
  • § 2 Abs. 2 KFPV 2005-Entwurf: Eröffnung der Möglichkeit, im Rahmen der nächstmöglichen Budgetvereinbarung statt des pauschalen Verfahrens zur Ermittlung der Ausgleiche nach § 2 Abs. 1 KFPV 2005-Entwurf einen genaueren Ausgleich zu vereinbaren.
  • § 2 Abs. 3 KFPV 2005-Entwurf: Die Entgelte sind mit den angepassten krankenhausindividuellen Basisfallwert regelmäßig erstmalig ab dem Monatsersten nach der Genehmigung durch das Land abzurechnen, wobei für die Ausgleiche die Begrenzung der Entgelte mit Erhöhung auf max. 30 Prozent keine Anwendung findet.
  • Das BMGS verweist in seinem Anschreiben an die DKG darauf, dass die durch die Rechtsverordnung vorgegebenen Werte lediglich eine technische Hilfsgröße darstellen, was in der Verordnung zum Ausdruck kommt, da dort (vgl. Seite 7) ausgeführt wird, dass die durch die Rechtsverordnung vorgegebenen Werte lediglich eine rechnerische Hilfsgröße darstellen, die eine Vereinbarung oder Festsetzung des Basisfallwertes auf Landesebene nicht ersetzen können.


Sachstand der Schiedsstellenverfahren in den einzelnen Bundesländern

Die Schiedsstelle in Rheinland-Pfalz hat nach einer dreitägigen Sitzung am 7. April 2005 den für das Jahr 2005 landesweit geltenden Basisfallwert für die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz in Höhe von 2.923,85 Euro festgesetzt.

Die Schiedsstelle ist dem Antrag der Krankenhausgesellschaft auf Festsetzung eines medizinisch leistungsgerechten Basisfallwertes unter Berücksichtigung der Kostenentwicklungen in den Krankenhäusern aus Gründen der Einhaltung der Beitragssatzstabilität nicht gefolgt. Damit wird die seit Jahren bestehende Deckelung der Krankenhausbudgets über den Landesbasisfallwert fortgeführt.

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen haben sich auf einen landesweiten Basisfallwert vor Kappung auf 2855,51 Euro verständigt. Die Einigung steht aber noch unter Gremienvorbehalt beider Verhandlungsparteien.

In Niedersachsen hat die Schiedsstelle zur Festsetzung der Pflegesätze in Niedersachsen den landesweit gültigen Basisfallwert für das Jahr 2005 gem. § 10 KHEntgG festgesetzt. Der für die Budgetverhandlung in Niedersachsen gem. § 4 KHEntgG für das Jahr 2005 maßgebliche landesweit gültige Basisfallwert beträgt nach Abzug des Kappungsbetrages 2.735,79 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus einem Basisfallwert vor Kappung in Höhe von 2.784,64 Euro, von dem der Kappungsbetrag in Höhe von 48,85 Euro abzuziehen ist.

Darüber hinaus wurde inzwischen auch im Bundesland Hessen von der Schiedsstelle ein landesweiter Basisfall mit einem Betrag von 2.694,75 Euro festgesetzt. Die Kappung wurde dabei bereits berücksichtigt.

In Schleswig-Holstein beträgt der Landesbasisfallwert vor Kappung 2649,63 Euro und nach Kappung 2619,63 Euro. Schleswig-Holstein war das erste Bundesland, in diem sich Landeskrankenhausgesellschaft und Kassenverbände auf einen Basisfallwert geeinigt hatten.

In den übrigen Bundesländern werden zur Zeit Schiedsstellenanträge vorbereitet oder sind bereits bei der Schiedsstelle eingereicht worden.